Satzung

des 

Wassersportvereins, "W.S.V. Grimersum e.V."


§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr und Gründung des Vereins

1.Der Verein führt den Namen ,,W.S.V. Grimersum e.V.". Eingetragen ist der Verein im Vereinsregister Amtsgericht Aurich unter der Nummer VR.-Nr. 100290.
 
2. Als Stander führt der Verein das Grimersumer Wappen.

3. Der Sitz des Vereins ist 26736 Grimersum.

4. Der Verein wurde am 11. Januar 1992 gegründet.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

8. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Aurich und somit auch beim Bezirks- und Landessportbund.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, insbesondere wird die Heranführung der Jugend zum Segel-, Ruder- und Kanusport angestrebt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Schulung und Aufklärung über das Verhalten beim Bootssport.

2. Zum Schutze von Landschaft und Gewässer soll das Umweltbewusstsein aller Mitglieder aktiviert und gefördert werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitragspflicht.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet nach einem Jahr Probezeit abschließend der Vorstand. 
Der Verein hat 
a) ordentliche Mitglieder 
b) Mitglieder auf Probe ohne Stimmrecht 
c) Ehrenmitglieder

2. Bei Anträgen auf Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3. Von den Mitgliedern werden regelmäßige Beiträge und ggf. eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Mitglieder mit zugeteiltem Stegliegeplatz haben zusätzlich Arbeitsstunden als Beitrag zum Wohle des Vereins abzuleisten, ersatzweise wird der Geldwert fällig. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Beitragsordnung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von diesen Pflichten ausgenommen.

4. Der Vorstand kann durch Beschluss Mitgliedsbeiträge bis zu einem Jahr stunden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet: 
a) mit dem Tod des Mitgliedes 
b) mit freiwilligem Austritt 
c) durch Ausschluss aus dem Verein 
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung 
e) durch Streichung von der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Organe des Vereins

a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus: 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) dem Schriftführer 
d) dem Kassenwart 
e) dem Hafenwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, einer davon muss entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende sein.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Mitgliedern einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3. Die Amtsperioden der Vorstandsmitglieder sind zeitlich versetzt, so daß eine übergangslose Vorstandsarbeit gewährleistet ist.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist hier einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder sonstigem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) Entgegennahme der Vorstandsberichte und Entlastung des Vorstandes 
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages und der Pflichtarbeitsstunden. 
c) Festlegung einer Hafenordnung. 
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder sonstige Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung einen Leiter.

2. Ein Protokoll wird vom Schriftführer geführt, bei dessen Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Bei Beschlüssen zu Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind Mehrheiten von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden.

8. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn dies den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden ist.

9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. So eine Versammlung kann auch von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Mitgliederversammlung.
10. Je nach Kassenlage kann die Mitgliederversammlung eine finanzielle Umlage für alle Mitglieder beschließen.

§ 12 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Rechnungsprüfer

1 . Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre mit versetzter Amtszeit. So ist eine lückenlose Tätigkeit gesichert.

2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Erfassung und Verwendung der Einnahmen und Ausgaben durch den Vorstand zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind der Mitgliederversammlung vorzutragen und tragen zur Entlastung des Vorstandes bei.

3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sein und können wiedergewählt werden.

§ 14 Ausschüsse und Warte

1.Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete der Vereinsarbeit Ausschüsse und Warte einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen haben.

§ 15 Haftung

Eine Haftung des Vereins und seiner Organe gegenüber Mitgliedern ist ausgeschlossen, so weit das gesetzlich zulässig ist. Dieser Ausschluss gilt nicht zu Gunsten Dritter, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sind, den Verein und seine Organe von Schadensersatzansprüchen freizustellen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt ein oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren zur Abwicklung der Vereinsauflösung.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Krummhörn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, insbesondere zum Zwecke des Sports zu verwenden hat. Dazu ist vorab die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung 
am 04.10.2020 verabschiedet worden.

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